Satzung

- beschlossen auf der Gründungsversammlung am 19.04.1988
- geändert auf der Mitgliederversammlung am 03.12.1988
- geändert auf der Mitgliederversammlung am 07.04.1990
- geändert auf der Mitgliederversammlung am 15.04.2000
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
- Der Verein führt den Namen "Deutscher Diabetiker Bund
Landesverband Hamburg e.V." - Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Hamburg.
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Verein erfüllt seine Aufgaben neutral in konfessioneller, weltanschaulicher und politischer Hinsicht.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und/oder mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist selbstlos tätig.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheit und der sozialen Rehabilitation von Diabetikern und Diabetikerinnen, die in Hamburg und Umgebung wohnen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Informationen auf medizinischem, diätetischem und psychologischem Gebiet
- Gesprächskreise für Diabetiker/innen und deren Angehörige
- Erfahrungsaustausch
- Informationsvermittlung und Beratung über technische, medizinische und sozialrechtliche Neuerungen
- Herstellung von Kontakten und Zusammenarbeit mit Ärzten und Behörden Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme von Diabetikern. - Der Verein ist auf dem Gebiet der Jugendhilfe und -pflege tätig. Seine Jugendorganisation “Insulintanker Hamburg” verwaltet und organisiert sich unabhängig und eigenverantwortlich nach Maßgabe der Jugendordnung.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein ist Mitglied im Deutschen Diabetiker Bund e.V.
- Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) als ordentliches Mitglied alle Diabetiker/innen; bei nicht voll Geschäftsfähigen übernehmen die gesetzlichen Vertreter die Mitgliedsrechte und -pflichten
b) als förderndes Mitglied jede natürliche und juristische Person, welche die Arbeit des Vereins unterstützen möchte. - Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Übersendung des Mitgliedsausweises gilt als Bestätigung der Mitgliedschaft. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über Verleihung oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluß oder Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit.
- Der Austritt kann unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Dieses erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Mitglied ausscheidet.
- Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder des Förderbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist erst zulässig, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Die Entscheidung über die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluß des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen diesen Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand schriftlich einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung hat abschließend über den Ausschluß zu entscheiden.
§ 4 Beiträge und Finanzen
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest. Die Höhe des Mindestförderbeitrages entspricht dem festgesetzten Mitgliedsbeitrag.
- Der Beitrag ist kalenderjährlich im voraus zu entrichten. Amtsträger und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Die Beitragspflicht beginnt in dem Monat, für den die Aufnahme beantragt wurde.
- Der Schatzmeister kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
- Etwaige Überschüsse des Vereins werden ausschließlich im Sinne des § 2 dieser Satzung verwendet.
- Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen nach Maßgabe der Satzung unter Berücksichtigung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Vereinshaushalts.
- Gegenüber dem Geldinstitut, das das Vereinsvermögen verwahrt, sind einzeln zeichnungsberechtigt:
a) der/die erste Vorsitzende
b) der/die zweite Vorsitzende
c) der/die Schatzmeister/in.
§ 5 Begünstigungsverbot
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ausscheiden keinerlei Ansprüche aus dessen Vermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 6 Organe und Gliederung des Vereins
- Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der wissenschaftliche Beirat
Für die regionale Durchführung von Vereinsaufgaben können Bezirke eingerichtet werden. - Aufgaben, Arbeitsweise und Finanzierung der Vereinsorgane werden im BGB, durch die Satzung und/oder durch die jeweilige Geschäftsordnung geregelt. Die Geschäftsordnung beschließt der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie und/ oder der Vorstand können Gäste einladen, die jedoch nicht stimmberechtigt sind.
- Die Mitgliederversammlung ist vom/von der ersten Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen - notfalls kurzfristig - wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Stimmberechtigt sind alle körperlich oder per Stimmrechtsvollmacht anwesenden Mitglieder des Vereins. Im Zweifelsfalle haben sich diese durch ihre Mitgliedskarte - ggf. auch Personalausweis o.ä. - gegenüber dem Vorstand auszuweisen.
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den ersten Vorsitzen den/die erste Vorsitzende oder durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung.
- Die Mitgliederversammlung wählt
a) den Vorstand
b) die Revisoren/Revisorinnen
c) die Delegierten zur Bundesdelegiertenversammlung des Deutschen Diabetiker Bundes e.V.
Wahlanfechtungen müssen innerhalb einer Woche schriftlich bei dem amtierenden Vorstand gestellt werden. Bei Unstimmigkeiten kann der Bundesvorstand des Deutschen Diabetiker Bundes e.V.angerufen werden. - Die Mitgliederversammlung beschließt die
a) Geschäftsberichte
b) Kassenberichte
c) Entlastung des Schatzmeisters
d) Entlastung des Vorstands
e) Planung des Vereinshaushaltes
f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
g) in der Mitgliederversammlung gestellten Anträge
h) Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes
i) Satzungsänderungen
j) Auflösung des Vereins - Der Schriftführer oder ein vom Vorstand beauftragte Mitglied des Vorstandes ist für eine ordnungsgemäße Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Die Protokolle sind von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
a) der/dem ersten Vorsitzenden
b) der/dem zweiten Vorsitzenden
c) der/dem Schatzmeister/in
d) der/dem Schriftführer/in
e) der/dem Referenten/in für Öffentlichkeitsarbeit. - Der/die erste Vorsitzende sowie der/die zweite Vorsitzende vertreten den Verein nach außen gemäß § 26 BGB. Sie sind beide einzelvertretungsberechtigt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ist der verbleibende Vorstand berechtigt, eine/n Nachfolger/in kommissarisch zu bestellen, der/die für die restliche Zeit bis zur nächsten Vorstandwahl das freie Amt versieht.
- Der Vorstand hat nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Geschäftsordnung die Geschäfte des Vereins zu führen.
- Der Vorstand kann einen Jugendreferenten/eine Jugendreferentin, einen Seniorenreferenten/eine Seniorenreferentin und einen Referenten/eine Referentin für den Arbeitskreis Eltern diabetischer Kinder einsetzen.
- Werden Bezirke eingerichtet, kann der Vorstand für diese Bezirksleiter/innen einsetzen. Sie betreuen die Mitglieder in den Bezirken in Absprache mit dem Vorstand. Sie können zu Sitzungen des Vorstands hinzugezogen werden, haben aber kein Stimmrecht.
- Der Vorstand tagt bei Bedarf.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Der Vorstand beschließt über die Ausschlüsse von Mitgliedern.
- Alle Beschlüsse sind ordnungsgemäß zu protokollieren.
§ 9 Wissenschaftlicher Beirat
- Dem wissenschaftlichen Beirat sollen Ärzte oder andere Fachleute angehören, deren Kenntnisse und Fähigkeiten für Diabetiker wichtig sind.
- Der wissenschaftliche Beirat berät und unterstützt den Vorstand ehrenamtlich.
- Die Berufung in den wissenschaftlichen Beirat erfolgt aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Vorstandes durch den ersten Vorsitzenden.
§ 10 Revisoren
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Revisoren/innen. Sie bleiben jeweils bis zur Neuwahl im Amt. Lediglich ein Revisor/eine Revisorin kann nach vier Jahren einmal wiedergewählt werden.
- Die Revisoren/Revisorinnen dürfen keine sonstigen Ämter in den Organen des Vereins haben. Sie können zu den Sitzungen des Vorstands hinzugezogen werden, haben jedoch kein Stimmrecht.
- Aufgabe der Revisoren/Revisorinnen ist es, die Wirtschaftsführung des Vereins zu überwachen. Ihnen obliegt insbesondere die regelmäßige Prüfung der Kassen und Buchführung des Vereins sowie die Protokollierung der Prüfungsergebnisse zur Unterrichtung der einzelnen Vereinsorgane.
- Die Art der Durchführung der Revisionsaufgaben wird in der Geschäftsordnung geregelt.
- Allein den Revisoren steht das Recht zu, die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.
§ 11 Satzungsänderung
- Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 12 Auflösung
- Der Verein ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufzulösen.
- Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Diabetiker Bund e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Unsere Satzung
(PDF-Dokument, 140 KB)
Autor:
Reinhard Stender
Webmaster und Online-Redakteur
Deutscher Diabetiker Bund Landesverband Hamburg e.V.
E-Mail:
reinhard.stender@diabetikerbund-hamburg.de






