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Diabetes und Schwerbehinderung

Diabetes und Schwerbehinderung

Rechte und Risiken aus einer Schwerbehinderung

Broschüre des DDBTextversion unser gleichnamigen Broschüre.

Rechte

Mit dem Sozialgesetzbuch IX Teil 2 (SGB) - früher Schwerbehindertengesetz - werden schwerbehinderten Menschen Rechte zugestanden, mit denen die Nachteile im Arbeitsleben ausgeglichen werden sollen. Neben den Leistungen der beruflichen Rehabilitation wird im SGB auch eine Woche bezahlter Zusatzurlaub und ein besonderer Kündigungsschutz festgeschrieben. Mit dem Kündigungsschutz sollen die Betroffenen vor einer behinderungsbedingten Entlassung geschützt werden. Dieses bedeutet, dass das Integrationsamt vor einer Kündigung unterrichtet werden muss und dieser auch zugestimmt haben muss. Auch sind schwerbehinderte Menschen auf Ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen.

Steuerermäßigung
Behinderten, insbesondere schwerbehinderten Menschen, wird bei der Einkommen- und Lohnsteuer ein zusätzlicher Pauschbetrag - für die außergewöhnliche Belastungen - wegen der Behinderung eingeräumt. Dieser Pauschbetrag kann vom Finanzamt in die Lohnsteuerkarte eingetragen oder bei der jährlichen Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden. In den Stufen 1 und 2 wird der Pauschbetrag nur gewährt, wenn die Behinderung äußerlich erkennbar ist.

steuerfreier Pauschbetrag
Stufe
Grad der Behinderung (GdB)
Pauschbetrag
1 25 bis 30 Euro 310,00
2 35 bis 40 Euro 430,00
3 45 bis 50 Euro 570,00
4 55 bis 60 Euro 720,00
5 65 bis 70 Euro 890,00
6 75 bis 80 Euro 1.060,00
7 85 bis 90 Euro 1.230,00
8 95 bis 100 Euro 1.420,00

Ist man als Diabetiker schwerbehindert?
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen. Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung wird als "Grad der Behinderung" (GdB) wiedergegeben. Schwerbehindert ist, wer einen GdB von mindestens 50 aufweist. Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft kann vom Betroffenen beim für den Wohnort zuständigen Versorgungsamt beantragt werden.

Grad der Behinderung (GdB) und Grad der Schädigungsfolgen (GdS)
Im Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) gilt der "Grad der Behinderung" (GdB) als Maßstab zur Feststellung einer Schwerbehinderung. Der Begriff "Grad der Schädigungsfolgen" wird ausschließlich im sozialen Entschädigungsrecht und im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung verwendet. GdS und GdB sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Sie werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide lassen keinen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit zu.

Für die Erkrankung Diabetes wird der GdS gemäß der "Zweiten Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung" seit Mitte 2010 wie folgt bemessen:

Grad der Schädigungsfolgen für Diabetes mellitus
Teil B Nummer 15.1 Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)
GdS:
Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie regelhaft keine Hypoglykämie auslösen kann und die somit in der Lebensführung kaum beeinträchtigt sind, erleiden auch durch den Therapieaufwand keine Teilhabebeeinträchtigung, die die Feststellung eines GdS rechtfertigt.
 
0
Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann und die durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden durch den Therapieaufwand eine signifikante Teilhabebeeinträchtigung.
 
20
Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtig sind, erleiden je nach Ausmaß des Therapieaufwands und der Güte der Stoffwechseleinstellung eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung.
 
30
bis
40
Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung. Die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein.
 
50

Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können jeweils höhere GdS-Werte bedingen.

Gleichstellung mit Schwerbehinderten
Behinderte mit einem GdB von weniger als 50%, aber mindestens 30% können mit Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlagen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrages wirksam. Sie kann befristet werden. Der Antrag ist beim zuständigen Arbeitsamt zu stellen. Ihm ist eine Kopie des Bescheides des Versorgungsamtes über den Grad der Behinderung beizufügen. Weil die Gleichstellung auch Rechte des Arbeitgebers berührt, muss der Antragsteller mit der Unterrichtung des Arbeitgebers durch das Arbeitsamt einverstanden sein. Gleichgestellten kann - wie Schwerbehinderten - nur mit Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden. Anspruch auf Zusatzurlaub besteht nicht.

Kinder und Diabetes
Für Kinder und Jugendliche mit Diabetes mellitus wurde eine steuerliche Sonderbestimmung erwirkt. Danach kann ein jährlicher Pauschbetrag von € 3.681,30 abgesetzt werden, wenn vom Versorgungsamt "Hilflosigkeit" im Sinne des §33 b EStG bescheinigt worden ist. Diese wird stets bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres unterstellt. Gewertet wird hier nicht so sehr der gesundheitliche Zustand. Von besonderer Bedeutung sind z.B. die laufenden Kontrollen des Blutzuckerwertes, die Bestimmung der Insulinmenge, die Zubereitung der Mahlzeiten sowie die Überwachung der erforderlichen Nahrungsaufnahme und der körperlichen Betätigungen. Dadurch sollen vor allem gesundheitsschädigende hypoglykämische Schocks vermieden werden.

Risiken

Trotz der vorgenannten Nachteilsausgleiche ist zu überprüfen, ob und in welchen Fällen eine Anerkennung als Schwerbehinderter angestrebt werden sollte. Es ist zu bedenken, dass die Frage des Arbeitsgebers nach der Schwerbehinderteneigenschaft und Gleichstellung wahrheitsgemäß beantwortet werden muss. Dieses kann sich insbesondere für jugendliche Diabetiker, die am Anfang ihres Berufslebens stehen und für Arbeitsplatzsuchende leicht als nachteilhaft erweisen. In dieser Situation ist es dann auch nicht hilfreich, dass bei nachgewiesener Diskriminierung ein Entschädigungsanspruch (gem. § 81 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX) erstritten werden kann. Auch sollte man bedenken, dass eine ausgewiesene Schwerbehinderung durchaus auch zu Minderwertigkeitskomplexen oder anderen Persönlichkeitsproblemen führen kann.

Kann man den Schwerbehindertenausweis einfach zurückgeben?
Den Ausweis schon, aber auf eine festgestellte Schwerbehinderung kann man nicht durch einfache Rückgabe des Ausweises verzichten. Die entsprechende Feststellung bleibt als behördlicher Verwaltungsakt selbstverständlich weiterhin wirksam. Erst wenn sich der Gesundheitszustand nachhaltig verbessert hat, kann durch einen Neufeststellungsantrag ein GdB von weniger als 30% festgestellt und der Ausweis wieder eingezogen werden.

Wer kann mir helfen?
Der Deutsche Diabetiker Bund, die Schwerbehindertenvertretungen oder Betriebsräte in den Unternehmen, das Integrationsamt oder das ReHa-Team beim Arbeitsamt des Wohnortes.

Wie setze ich mich durch, wenn der GdB nicht anerkannt wird?
Sollte das Versorgungsamt den Antrag ablehnen, muss innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses negativen Bescheides dagegen Widerspruch eingelegt werden. Falls dieser erfolglos ist, kann Klage beim Sozialgericht bzw. Berufung beim Landessozialgericht erhoben werden. Für diese Schritte fallen grundsätzlich keine Kosten an, es besteht auch kein Anwaltszwang. Die Erfolgsquote der Fälle, in denen der Deutsche Diabetiker Bund helfend zur Seite stand, lag in der Vergangenheit bei über 60%.

Erkenntnisse und Tipps

  • Diabetiker sind im Arbeitsleben "gut drauf". Sie weisen nicht mehr Fehlzeiten als sogenannte "Gesunde" auf.
  • Größere Betriebe sind eher bereit, Behinderte zu beschäftigen. Das gilt besonders für den Öffentlichen Dienst.
  • Menschen, die ihre Behinderung nicht demonstrativ herausstellen und nicht zur unpassenden Zeit auf ihre "Rechte" pochen, haben bessere Chancen, nicht nur eine angemessene Arbeitsstelle zu erhalten, sondern auch im Beruf voranzukommen.
  • Nützlich kann es sein, Flexibilität und Mobilität zu üben, statt auf einen Traumjob zu warten oder um jeden Preis auf seinem Platz sitzen zu bleiben.
  • Die alleinige Feststellung der Schwerbehinderung nach dem SGB reicht nicht zu einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente. Die vorzeitige Altersrente ab den 60./63. Lebensjahr ist möglich, wenn eine Versicherungszeit vom 35 Jahren nachgewiesen ist.
  • Sonstige Nachteilsausgleiche (in der Regel) mit einem GdB von 80% und mehr, z.B. unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr, Rundfunk-, Fernseh- und Fernsprechgebührenbefreiung, können in Betracht kommen.
  • Es gibt nicht wenige Diabetiker, die sich zugunsten von Kolleginnen und Kollegen als Betriebs- oder Personalrat zur Verfügung stellen. Sind mehr als 5 schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigt, können nach dem SGB auch Vertrauensfrauen und -männer gewählt werden. Ehrenamtliches Engagement ermöglicht nicht nur eine schnellere Durchsetzung von Schutzrechten Behinderter, es vermag auch, das Selbstbewusstsein des Helfers zu stärken.
  • Abschließend eine Empfehlung: Vor der Antragstellung auf Anerkennung als Schwerbehinderter oder Gleichgestellter sollte ein vertrauliches Gespräch mit einer sachkundigen Person gesucht werden. Dazu sind geeignet: Sachbearbeiter des Arbeitsamtes, Integrationsamtes oder Versorgungsamtes, Betriebs- bzw. Personalräte, Schwerbehindertenvertreter und - last but not least - der Deutsche Diabetiker Bund.

Weiteres Informationsmaterial können Sie über unsere Geschäftsstelle unter der Telefonnummer 040-2000 438-0 oder per E-Mail: geschaeftsstelle@diabetikerbund-hamburg.de erhalten. Auch stehen Ihnen unsere Ansprechpartner für Fragen zum Thema "Diabetes und Soziales" Frau Heidi Liebchen, Tel. 040 / 632 819 02 oder Herr Reinhard Stender, Tel. 040 / 730 21 98 abends gern zur Verfügung.

 

Autor:
Reinhard Stender
Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen
in der Deutschen Bank AG in Hamburg
zugleich auch
Webmaster und Online-Redakteur des
Deutscher Diabetiker Bund Landesverband Hamburg e.V.
E-Mail: reinhard.stender@diabetikerbund-hamburg.de

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